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Je nach Anbieter unterscheiden sich die Preise und Leistungen der Versicherungen sehr stark, in unserem Vergleich können Sie die verschiedenen Anbieter kostenlos auf Ihre Tauglichkeit für Ihre persönlichen Anforderungen prüfen.
- Risikolebensversicherung
- Wie funktioniert eine Risikolebensversicherung?
- Wer braucht eine Risikolebensversicherung?
- Welche Arten von Risikolebensversicherungen gibt es?
- Bruttobeitrag oder Nettobeitrag in der Risikolebensversicherung wählen?
- Die Risikolebensversicherung und die Steuer
- Was man sonst noch zur Risikolebensversicherung wissen sollte
Risikolebensversicherung
Im Gegensatz zu einer Kapitallebensversicherung stellt eine Risikolebensversicherung in bestimmten Lebensphasen eine extrem wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung, teilweise auch den Ersatz dafür dar. Allerdings sollten sich die Versicherungsnehmer vor dem Abschluss einer solchen Police mit einigen Sachverhalten vertraut machen.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung machen eine Risikolebensversicherung für alle notwendig, die finanziell abhängige Hinterbliebene haben.
- Es existieren unterschiedliche Tarifmodelle für unterschiedliche Bedürfnisse.
- Risikolebensversicherungen bieten für extrem niedrige Beiträge einen sehr hohen Versicherungsschutz.
- Über-Kreuz-Verträge vermeiden die Erbschaftssteuer auf die Leistung im Todesfall.
Wie funktioniert eine Risikolebensversicherung?
Eine Risikolebensversicherung hat nur einen Sinn. Sie zahlt den Hinterbliebenen der versicherten Person einen Geldbetrag, die Versicherungssumme, im Fall des Todes der versicherten Person aus. Wichtig ist, dass der Tod während der Versicherungsdauer eintritt. Die Sterbegeldversicherung, die Sterbegeldversicherung, fälschlicherweise oft mit einer Risikolebensversicherung gleichgesetzt, muss auf jeden Fall leisten, da sie auf den auf jeden Fall eintretenden Tod abgestellt.
Im Gegensatz zur Kapitallebensversicherung bildet die Risikolebensversicherung keinen Geldstock. Ist die Vertragslaufzeit vorbei und es kam erfreulicherweise nicht zum Leistungsfall, erlischt die Police, ohne dass Ansprüche welcher Art auch immer bestehen. Die Mindestlaufzeit einer Risikolebensversicherung beträgt in der Regel zwei Jahre, die maximale Dauer hängt vom jeweiligen Versicherer ab.
Die Ausgestaltung des Vertrages hängt vom abzusichernden Risiko ab. Es mag auf den ersten Blick verwirren, aber es gibt durchaus unterschiedliche Anlässe, die verschiedener Lösungen bedürfen.
Was beeinflusst den monatlichen Beitrag?
Da Risikolebensversicherungen keinen Sparanteil beinhalten, fällt die Prämie deutlich preiswerter aus als bei einer Kapitallebensversicherung. Neben dem Eintrittsalter, der Höhe der Versicherungssumme und der Laufzeit spielen noch weitere Faktoren in die Höhe der Prämienkalkulation hinein:
- Beruf (kaufmännisch oder körperlich tätig)
- Raucher oder Nichtraucher
- Mögliche Vorerkrankungen
- Eventuelles Übergewicht
- Ausgeübte Sportarten (Risikosportarten)
Wer den Beitrag vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet, erhält einen Beitragsnachlass.
- Risikolebensversicherungen leisten, wenn der Todesfall während der Vertragslaufzeit eintritt.
- Es findet kein Kapitalaufbau statt.
- Der Beitrag ermittelt sich aus unterschiedlichen Faktoren.
Wer braucht eine Risikolebensversicherung?
Die Zielgruppe ist zunächst klar umrissen. Jeder, der Hinterbliebenen hat, die im Fall seines Todes Gefahr laufen, wirtschaftliche Einbußen zu erleiden. Die wirtschaftlichen Einbußen können jedoch unterschiedlichster Natur mit unterschiedlichen Auswirkungen sein. Dies begründet die verschiedenen Lösungsansätze.
Exkurs: Die Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wer Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerkes ist, hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Die wenigsten Menschen machen sich jedoch darüber Gedanken, wie hoch, oder besser, wie niedrig diese Versorgung ausfällt und weshalb eine Risikolebensversicherung für jede Person mit finanziell abhängigen Hinterbliebenen eigentlich eine Pflicht sein müsste.
Neben der Altersrente und der Erwerbsminderungsrente kommt die gesetzliche Rentenversicherung auch für die Witwen- oder Witwerrente und die Waisenrente auf. Wie ermitteln sich aber diese Renten?
Die Witwen- oder Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrente unterscheidet zwischen der „großen“ und der „kleinen“ Rente.
Die große Witwenrente sieht für Hinterbliebene, die vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, eine Rentenleistung von 60 Prozent der Altersrente vor, die der Verstorbene bezog oder, wenn er noch im Berufsleben gestanden hat, bezogen hätte. Für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, liegt der Satz noch bei 55 Prozent. Um Anspruch auf die große Rente zu haben, darf der verwitwete Partner nicht wieder geheiratet haben und der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben. Dazu muss noch eines der vier folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Der Hinterbliebene hat die erforderliche Altersgrenze erreicht. Im Jahr 2019 beträgt dieses Alter 45 Jahre und acht Monate. Diese Altersgrenze wird jährlich angehoben, bis im Jahr 2029 das Alter 47 erreicht ist.
- Der Hinterbliebene erzieht ein minderjähriges Kind.
- Der Hinterbliebene betreut ein behindertes Kind.
- Der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert.
Greift keiner dieser Punkte, besteht nur Anspruch auf die kleine Witwer- oder Witwenrente. Die kleine Rente wird in der Regel nur für die Dauer von zwei Jahren bezahlt und beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder optionalen Altersrente der verstorbenen Person. Fand die Eheschließung jedoch vor dem 1. Januar 2002 statt und der oder die Verstorbene war vor dem 2. Januar 1962 geboren, greift eine Ausnahme. Es besteht ein lebenslanger Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente.
Die Durchschnittsrente in Deutschland im Jahr 2018 war keine Augenweide:
Neue Bundesländer | Alte Bundesländer | |
Männer | 1.095 Euro | 1.198 Euro |
Frauen | 622 Euro | 928 Euro |
Quelle: Jahresbericht Deutsche Rentenversicherung 2018
Wurde die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen und der hinterbliebene Ehepartner hat Kinder bis zu deren drittem Lebensjahr großgezogen, gibt es allerdings pro Kind noch die folgenden Zuschläge:
Erstes Kind | Jedes weitere Kind | |
Kleine Witwenrente | ||
Alte Bundesländer | 29,12 € | 14,56 € |
Neue Bundesländer | 27,90 € | 13,95 € |
Große Witwenrente | ||
Alte Bundesländer | 64,05 € | 32,03 € |
Neue Bundesländer | 61,37 € | 30,69 € |
Die große Witwen- oder Witwerrente in Westdeutschland, bezogen auf die Durchschnittsrente, läge nach neuem Recht bei 658,90 Euro. Weshalb diese Zahl hier wichtig ist, wird in dem Abschnitt „Die Absicherung der Familie“ deutlich.
Wichtig: Das eigene Einkommen oder die eigene Rente des Hinterbliebenen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet!
Die Waisenrente
Auch bei der Waisenrente, die sich in Vollwaisenrente (beide Elternteile verstorben) und Halbwaisenrente (ein Elternteil verstorben) gliedert, müssen die hinterbliebenen Kinder massive Abstriche machen.
Die Halbwaisenrente wird analog zur Hinterbliebenenrente ermittelt, hat die gleichen Voraussetzungen, und beträgt zehn Prozent. Bei der Rente für Vollwaisen gilt ein Satz von 20 Prozent, eigenes Einkommen des Waisen wird ebenfalls angerechnet.
Die Absicherung der Familie
Das Studium ist beendet, der Grundstein für eine solide berufliche Entwicklung gelegt und Nachwuchs ist auch schon da. Hier haben wir den nach wie vor nicht unüblichen Lebensweg in Deutschland. Elternzeit ist eine feine Sache, die auch immer mehr von Vätern genutzt wird. Fakt ist aber auch, dass nach der Elternzeit häufig ein Elternteil seine Berufstätigkeit aufgibt oder zumindest reduziert.
Ein Blick auf den letzten Rentenbescheid zeigt, dass sowohl die Witwen- oder Witwerrente und die Halbwaisenrente wenig finanziellen Spielraum lassen. Der Hinterbliebene muss vermutlich Vollzeit arbeiten gehen, das Kind von Dritten betreut werden. Unstrittig ist, dass im Fall des Todes des Haupternährers die Hinterbliebenen massive finanzielle Einbußen hinnehmen müssen.
Tipp: Für die Familienabsicherung sollte die Versicherungssumme das drei- bis fünffache des Jahreseinkommens des Hauptverdieners betragen. Präziser ist natürlich eine Aufstellung der jährlich anfallenden Kosten, multipliziert mit Anzahl der Jahre, bis die Kinder selbstständiger sind.
Ein klassischer Fehler, den viele Versicherungsvermittler machen, liegt in der ganzheitlichen Betrachtung der Familie. Sie freuen sich, wenn der Vater seinen Vertrag unterschrieben hat und vergessen die Mutter, um im traditionellen Bild zu bleiben. Angenommen, die Mutter geht der Rolle als Hausfrau einschließlich der Kinderbetreuung nach (oder der Vater, wie es immer häufiger der Fall ist). Die haushaltsführende Person verstirbt. Der hinterbliebene Elternteil hat jetzt ein Problem.
Entweder kürzt er seine Arbeitszeit, um sich um das Kind oder die Kinder kümmern zu können, oder er beschäftigt eine Haushaltshilfe, die auch die Kinderbetreuung übernimmt. Beide Fälle führen zum selben Ergebnis: Das am Ende zur Verfügung wird drastisch gemindert. Eine Haushaltshilfe mit Achtstundentag kostet richtig Geld. Ein Stundensatz von 15 bis 20 Euro bei einer gewerblichen Kraft über eine Agentur ist keine Seltenheit, die Untergrenze läge bei fünf Tagen in der Woche bei 2.400 Euro im Monat. Soll die Haushaltshilfe Angestellte des Haushalts sein, liegt der Stundensatz zwischen neun und 15 Euro. Allerdings kämen noch die Sozialabgaben, knapp 15 Prozent, dazu. Dazu bedürfte es einer Urlaubsvertretung und bei Krankheit ebenfalls. Im zweiten Fall gäbe es eine Doppelbelastung, da das Gehalt der fest angestellten Kraft weiterbezahlt werden muss.
Ist es ersichtlich, warum die Absicherung auch des Elternteils, der nicht direkt das Haushaltseinkommen erwirtschaftet, ebenfalls eminent wichtig ist?
Risikolebensversicherungen können mit sehr flexiblen Laufzeiten ausgestattet werden. Sind die Kinder fünf Jahre alt, wäre eine Laufzeit von 20 Jahren empfehlenswert, um auch eine mögliche akademische Ausbildung sicherzustellen. Die Police für den Partner, der die Kinderbetreuung übernimmt, kann deutlich kürzer ausfallen, da der Nachwuchs ab 16 Jahren in der Regel alleine zurechtkommt.
Für die Familienabsicherung empfiehlt sich eine Police mit gleichbleibender Versicherungssumme.
Die Baufinanzierung der selbst genutzten Immobilie
Nach wie vor steht die eigene Immobilie ganz oben auf der Wunschliste der Deutschen. Keine Miete mehr bezahlen, Herr im eigenen Haus zu sein, im Alter schuldenfrei – alles gute Gründe, sich den Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen.
Eine Baufinanzierung bedeutet in der Regel eine Darlehensaufnahme im sechsstelligen Bereich mit Laufzeiten zwischen 25 Jahren und 35 Jahren. Für einen solchen Zeitraum sollten die Erwerber alle Eventualitäten berücksichtigen – auch die unschönen.
Das Haus oder die Wohnung ist gekauft, das Darlehen beträgt 300.000 Euro, die monatliche Rate läuft bei 1.000 Euro aus. Mit dem aktuellen Haushaltsnettoeinkommen stellt das kein Problem dar.
Was passiert aber, wenn der Haupternährer verstirbt? Nehmen wir den Klassiker, Vater geht ganztags arbeiten, die Kinder sind acht und zwölf Jahre alt, die Mutter übt eine Halbtagstätigkeit aus. Wieder gilt, dass aus der gesetzlichen Rentenversicherung kaum so viel Geld in der Hinterbliebenenrente zu erwarten ist, dass es den Verlust des Einkommens des Vaters ausgleicht. Dies gilt vor allem, wenn nur der Anspruch auf die kleine Witwenrente besteht. Einer der üblichen Wege, wenn die Immobilie nicht mehr zu halten ist, ist in diesem Fall der Verkauf der Immobilie und der Rückweg in die Mietwohnung.
Losgelöst von der Familienabsicherung stellt eine Risikolebensversicherung, harmonisiert mit dem Darlehen, eigentlich ein Muss dar. Harmonisiert mit dem Darlehen bedeutet, dass für eine Baufinanzierung eine Police infrage kommt, deren Versicherungssumme analog zur Tilgung jedes Jahr fällt. Damit werden Risikolebensversicherungen mit fallender Versicherungssumme auch deutlich günstiger als Verträge mit statischer Leistung.
Die Baufinanzierung der vermieteten Immobilie
Wer eine Immobilie als Kapitalanlage erwirbt, bezieht Mieteinnahmen. Abhängig vom aktuellen Zinsumfeld kann es sein, dass die Mieten sogar die Aufwendungen für das Darlehen übersteigen. In diesem Fall wäre eine zusätzliche Absicherung durch eine Risikolebensversicherung überflüssig. Nur bei einer deutlichen Unterdeckung würde eine Absicherung des Darlehensnehmers sinnvoll sein.
- Die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kaum ausreichend.
- Familienabsicherung durch eine Risikolebensversicherung stellt gerade für junge Familien ein Muss dar.
- Die Familie sollte mindestens mit dem drei- bis fünffachen des Jahreseinkommens abgesichert sein.
- Für Baufinanzierungen bieten Tarife mit fallender Versicherungssumme die ideale Lösung.
Welche Arten von Risikolebensversicherungen gibt es?
Wir hatten es bereits angedeutet, dass es durchaus unterschiedliche Tarifierungen gibt. Wie unterscheiden sich diese, wo doch nur das Todesfallrisiko abgedeckt werden soll?
Policen mit einer statischen Versicherungssumme
Bei diesen Verträgen bleibt die Versicherungssumme über die gesamte Laufzeit gleich. Die Hinterbliebenen erhalten vom ersten bis zum letzten Tag der Laufzeit bei Ableben der versicherten Person den gleichen Betrag ausbezahlt.
Verträge mit einer fallenden Versicherungssumme
Diese Variante, bei Ratenkrediten als Restschuldversicherung bekannt, eignet sich besonders für Baufinanzierungen. Die Versicherung ist an die Tilgung des Darlehens geknüpft, die Versicherungssumme reduziert sich jedes Jahr um die erbrachte Tilgungsleistung des Darlehens. Da bei einer fallenden Versicherungssumme das „Risiko“ der Versicherungsgesellschaft jedes Jahr abnimmt, fällt die Beitragskalkulation deutlich günstiger aus.
Verträge für zwei verbundene Leben
Diese Variante trägt im Versicherungsdeutsch den Namen „Risikolebensversicherung auf zwei verbundene Leben“. Bei dieser Konstellation werden zwei Personen in einem Vertrag versichert. Als Eintrittsalter gilt das statistische Mittel der beiden zu versichernden Personen. Liegen die Alter auseinander, sinkt durch dieses Konstrukt die Prämie gegenüber den Beiträgen für zwei einzelne Verträge. Die „verbundene Leben“ weist aber auch einen massiven Nachteil auf: Die Versicherungssumme wird nur einmal ausbezahlt. Das wirkt sich zwar auch Prämien mindernd aus, aber: kommen bei einem Verkehrsunfall beide Elternteile ums Leben, erhalten die Kinder nur einmal die vereinbarte Summe. Darüber hinaus lassen sich keine individuellen Laufzeiten (siehe Abschnitt „Die Absicherung der Familie“) vereinbaren.
Verträge auf verbundene Leben finden eher im Geschäftsleben Anwendung, wenn sich zwei Geschäftspartner gegenseitig absichern möchten.
- Verträge für verbundene Leben ermöglichen nicht die gleiche Flexibilität wie zwei Einzelverträge.
Bruttobeitrag oder Nettobeitrag in der Risikolebensversicherung wählen?
Die Versicherer müssen die Beiträge der Versichertengemeinschaft, die nicht für die Kostendeckung oder Leistungserbringung benötigt werden, gewinnbringend investieren. Ebenso wie die Kapitallebensversicherung erwirtschaftet auch die Risikolebensversicherung Überschüsse. Diese fallen jedoch eher marginal aus, müssen aber den Versicherten zufließen. Dafür gibt es vier Varianten.
Beitragsverrechnung
Der Lebensversicherer kalkuliert in seinem Angebot mit einem gewissen Überschuss. Dieser Überschuss wird direkt auf den Beitrag angerechnet. Das Angebot und die Police weisen einen Bruttobeitrag und einen Nettobeitrag, den Zahlbeitrag aus. Der Zahlbeitrag errechnet sich aus den prognostizierten Überschüssen der Zukunft. Sinken die Überschüsse, muss der Beitragszahler damit rechnen, dass sein Zahlbeitrag ansteigt. Unabhängig davon, wie niedrig die künftigen Überschüsse ausfallen, der Zahlbeitrag darf niemals den Bruttobeitrag übersteigen.
Beim Vergleich der verschiedenen Anbieter lohnt es sich auf jeden Fall, nicht nur den Nettobeitrag zu berücksichtigen, sondern auch den Bruttobeitrag.
Todesfallbonus
Dieser Ausdruck klingt ein wenig makaber. Die Versicherungsgesellschaft sammelt die Überschüsse an. Kommt es zum Leistungsfall, erhalten die Hinterbliebenen die vereinbarte Versicherungssumme und die bis dahin aufgelaufenen Überschüsse. Dieses Konstrukt ist nicht so empfehlenswert, da die Höhe der Versicherungssumme bei Abschluss auf einen konkreten Bedarf abgestellt wurde. Ein in der Höhe unbekannter Bonus spielt keine Rolle.
Laufzeitverrechnung
Angenommen, die Versicherungsdauer beträgt 20 Jahre. Die möglichen Überschüsse können aber ausreichend sein, dass der Beitragszahler nicht für die gesamte Laufzeit die Beiträge entrichten muss, sondern eine gewisse Restlaufzeit durch die Überschüsse finanziert wird. In diesem Fall weicht die Beitragszahlungsdauer von der Versicherungsdauer ab, fällt kürzer aus.
Auszahlung der Überschüsse
Eine inzwischen sehr unpopuläre Tarifvariante sieht vor, dass die Überschüsse am Ende der Laufzeit ausgezahlt werden. Sich darauf zu verlassen, ist riskant und bei einer Risikolebensversicherung auch nicht zielführend.
Die folgenden Berechnungsbeispiele verdeutlichen die Auswirkungen der möglichen Überschüsse in der jeweiligen Tarifvariante:
- Versicherungssumme: 500.000 Euro
- Bruttobeitrag: 50 Euro im Monat
- Laufzeit: 20 Jahren
- Jährlicher Überschuss: fünf Prozent, in der Summe 600 Euro.
Die nachfolgenden Beispiele können natürlich nur sehr beispielhaft gesehen werden:
- Die Auszahlung der Überschüsse am Ende der Vertragsdauer bringt dem Versicherungsnehmer 600 Euro.
- Die Beitragsverrechnung senkt den monatlichen Beitrag um 2,50 Euro auf 47,50 Euro.
- Sollen die Überschüsse für eine Verkürzung der Beitragszahlungsdauer verwendet werden, bedeutet dies eine um ein Jahr kürzere Beitragszahlungsdauer.
- Kommt es während der Laufzeit zum Leistungsfall, erhalten die Hinterbliebenen zur Versicherungssumme von 500.000 Euro Versicherungssumme die bis dahin aufgelaufenen Überschüsse. Nach zehn Jahren wären dies beispielsweise 300 Euro.
Eines der Hauptauswahlkriterien einer Risikolebensversicherung ist der Beitrag, nicht die mögliche Rendite. Vor diesem Hintergrund hat sich die Beitragsverrechnung auch als wichtigstes Argument durchgesetzt.
- Die Versicherer müssen die mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer erwirtschafteten Überschüsse an die Versicherungsnehmer zurückzahlen.
- Für die Überschussbeteiligung bieten sich unterschiedliche Vorgehensweisen an.
- Bei einem Vergleich nicht nur die Nettobeiträge bei Beitragsverrechnung, sondern auch die Bruttobeiträge berücksichtigen.
Die Risikolebensversicherung und die Steuer
Die gute Nachricht vorweg: Kommt es zum Leistungsfall, fällt auf die Auszahlung aus der Risikolebensversicherung keine Einkommenssteuer an. Die Beiträge können, sofern die Vorsorgeaufwendungen noch Luft lassen, im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dient der Beitrag der Finanzierung einer verbundenen Leben zweier Geschäftspartner, gelten die Beiträge als Betriebsausgaben.
Das Unschöne im Leistungsfall ist Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer, die identisch sind. Auf die Todesfallleistung fällt unter Umständen Erbschaftssteuer an. Wie hoch diese ausfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Begünstigtem (Steuerklassen I bis III) und dem geerbten Vermögen.
Die Einstufung in die Steuerklassen:
Steuerklasse I
Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II
Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
Alle anderen Erben oder Beschenkten
Die Steuersätze in Anlehnung an die Steuerklasse:
Wert Erbe in Euro, Prozent in Steuerklasse: | I | II | III |
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Kommen wir noch einmal auf unsere eingangs erwähnten Beispiele, Absicherung der Familie und Baufinanzierung zurück. Das Zusammenleben ohne Trauschein gehört inzwischen zum Standard. Gemeinsame Familie, eine gemeinsame Immobilie – alles an der Tagesordnung, ohne, dass die Partner beim Standesamt waren.
Und genau an diesem Punkt kann es richtig bitter werden. Die Partner unserer Modellfamilie aus dem Beispiel zur Baufinanzierung waren nicht verheiratet. Die Immobilie hat einen Wert von 300.000 Euro, das Darlehen wurde zu zwei Dritteln von dem Verstorbenen finanziert, ein Volumen von 200.000 Euro. Auf den geerbten Anteil an der Immobilie muss die Hinterbliebene 60.000 Euro Erbschaftssteuer entrichten (30% aus 300.000 bei einem Eigentumsverhältnis von zwei Dritteln Verstorbener, ein Drittel Hinterbliebene). Die Lebensversicherung in Höhe von 200.000 Euro wird ebenfalls mit 60.000 Euro steuerpflichtig. Nach Abzug der Steuerschuld verbleiben aus der Lebensversicherung noch 140.000 Euro. Dies ist nicht genug, um das Darlehen zu tilgen und zu wenig, um auch die Erbschaftssteuer auf die anteilige Immobilie zu finanzieren.
Mit Über-Kreuz-Verträgen bleibt die Versicherungssumme steuerfrei!
Leider berücksichtigen viele Außendienstmitarbeiter das Thema Erbschaftssteuer nicht bei der Beratung zu einer Risikolebensversicherung. Dabei ist diese Klippe so einfach zu umschiffen.
Eine Risikolebensversicherung kann theoretisch vier Beteiligte aufweisen:
- Versicherungsnehmer
- Beitragszahler
- Versicherte Person
- Begünstigen im Todesfall
Der Klassiker ist, dass die versicherte Person auch gleichzeitig Beitragszahler und Versicherungsnehmer ist. Kommt es zum Leistungsfall, erhält der Begünstigte faktisch das Geld des Verstorbenen, da die Versicherung daraus gespeist wurde.
Bei einem Über-Kreuz-Vertrag sieht es dagegen anders aus. Der Begünstigte ist auch Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Damit wurde die Todesfallleistung aus seinen eigenen Geldern finanziert – die Auszahlung bleibt steuerfrei.
- Leistungen aus der Risikolebensversicherung fallen unter die Erbschaftssteuer.
- Über-Kreuz-Verträge vermeiden die Steuerpflicht.
Was man sonst noch zur Risikolebensversicherung wissen sollte
Neben den aufgeführten Sachverhalten gibt es noch einige Punkte, die ebenfalls relevant, aber keinen eigenen Abschnitt benötigen.
Die Selbstmordklausel
Ein unschönes Thema, welches aber auch erwähnt sein sollte. Die Versicherer haben in ihre Versicherungsbedingungen die sogenannte Selbstmordklausel. Diese besagt, dass, je nach Versicherungsgesellschaft, kein Leistungsanspruch besteht, wenn sich die versicherte Person in den ersten zwei oder drei Jahren ab Vertragsbeginn selbst tötet.
Risikolebensversicherung kündigen
Auch wenn die Risikolebensversicherung beispielsweise auf 20 Jahre abgeschlossen wurde, kann sie vom Versicherungsnehmer nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres jederzeit gekündigt werden. Dient die Kündigung dem Abschluss eines neuen Vertrages, sollte jedoch Folgendes beachtet werden:
Durch das neue Eintrittsalter kann die Prämie höher ausfallen als bisher. Zwischenzeitlich aufgetretene Erkrankungen können ebenfalls zu einem Risikozuschlag oder zu einer Ablehnung führen. Ein bestehender Vertrag sollte erst gekündigt werden, wenn die neue Police vorliegt.
Raucher oder Nichtraucher in der Risikolebensversicherung?
Als Raucher gilt, wer innerhalb der letzen zwölf Monate seinem Körper aktiv Nikotin zugeführt hat. Dies gilt auch für Gelegenheitsraucher. Unter den Raucherpassus fällt die Zuführung von Nikotin durch
- Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen
- E-Zigaretten
- Kautabak
- Schnupftabak
Da auch eine länger zurückliegende Nikotinaufnahme nachweisbar ist, sollte bei dieser Antragsfrage auf keinen Fall „geschummelt“ werden. Wer während der Vertragslaufzeit mit dem Rauchen beginnt, muss dies seinem Versicherer auf jeden Fall mitteilen, da sich das Risiko für den Versicherer erhöht. Es erfolgt die Einstufung in den Rauchertarif mit höherer Prämie. Umgekehrt kann die versicherte Person beantragen, in einen Nichtrauchertarif eingestuft zu werden, wenn sie durch eine medizinische Untersuchung nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten nikotinfrei ist.
Gesundheitsfragen
Generell gilt, dass eine nicht wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen den Versicherungsschutz gefährdet. Der Versicherer ist in diesem Fall bei Tod der versicherten Person nicht mehr zur Leistung verpflichtet.
- Der Versicherungsnehmer kann eine Risikolebensversicherung nach dem ersten Jahr jederzeit kündigen.
- Auch Gelegenheitsraucher fallen unter die Rauchertarife.
- Wer mit dem Rauchen aufhört, kann nach einem nikotinfreien Jahr den Wechsel in einen Nichtrauchertarif beantragen.
- Unwahr beantwortete Gesundheitsfragen gefährden den Versicherungsschutz.