Die Risikolebensversicherung dient bekanntlich vor allem zur finanziellen Sicherung von Familienmitgliedern. Auch zur Absicherung eines Kredites kann die Risiko-LV dienen, damit die Familienmitglieder später nicht die Darlehensschulden des Versicherten übernehmen müssen. Zu diesem Zweck, nämlich zur Absicherung eines Kredits, wurde schon vor längerer Zeit eine Art Variante der Risiko-Lebensversicherung entwickelt, die ausschließlich für diesen Zweck gedacht ist, nämlich zur Kreditsicherung. Diese Versicherung wird im Allgemeinen als Restkreditversicherung, Restschuldversicherung oder kurz als Kreditversicherung bezeichnet. Auch die Restkreditversicherung beinhaltet im Kern als Leistung, dass im Todesfall des Versicherten eine Versicherungssumme gezahlt wird. Allerdings erhält diese Summe nicht wie bei der „normalen“ Risiko-LV eine begünstigte Person, sondern das Darlehen wird mit der Versicherungssumme getilgt.
Bei der Restschuldversicherung mit fallender Versicherungssumme wird diese stets der offenen Darlehensforderung angeglichen, was sich für den Versicherten in einem günstiger werdenden Beitrag auswirkt. Zusätzlich zur Leistung im Todesfall beinhalten die meisten Restkreditversicherungen aber noch weitere Leistungen. So werden die noch offenen Kreditraten zum Beispiel von der Versicherung übernommen, falls der Versicherte und gleichzeitige Kreditnehmer aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls berufsunfähig werden sollte. In diesem Fall zahlt dann der Versicherer anstelle des Kreditnehmers die noch offenen Kreditraten.
Manche Kreditversicherungen beinhalten neben der Leistung im Todesfall und im Falle der Berufsunfähigkeit auch noch eine Leistung, falls der Versicherte arbeitslos werden sollte. Da auch in diesem Fall ein Einkommensverlust vorhanden ist und daher eventuell die Zahlung der Kreditrate nicht mehr möglich ist, übernimmt die Versicherung auch hier die Zahlung der noch offenen Kreditraten. Dazu ist allerdings noch zu sagen, dass diese Zahlung nur so lange durchgeführt wird, bis der Versicherte wieder eine Arbeit gefunden hat. Zudem besteht die Leistungspflicht bei Arbeitslosigkeit in aller Regel nur dann, wenn der Versicherte aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde, und die Kündigung nicht selbst verschuldet oder sogar von sich aus herbeigeführt hat.