Eine Risikolebensversicherung wird deshalb abgeschlossen, weil der Versicherte seine Familie für den Fall finanziell abgesichert haben möchte, dass er vor Ablauf des Vertrages verstirbt und die Angehörigen daher nicht mehr selbst versorgen kann. Die Leistung einer jeden Risikolebensversicherung besteht also darin, im Todesfall die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungssumme an dem ebenfalls im Vertrag genannten Begünstigten auszuzahlen. Vor dieser Auszahlung wird der Versicherer aber natürlich prüfen, ob eine Leistungspflicht besteht. Das ist immer dann gegeben, wenn der Versicherte eines natürlichen Todes gestorben ist, also weder Selbst- noch Fremdeinwirkung zum Tod geführt hat. Sollte der Versicherte aufgrund eines Unfalls versterben, ist das natürlich auch abgesichert, auch wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Todesursache handelt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Risikolebensversicherung die vereinbarte Leistung nicht erbringt bzw. nicht erbringen muss.
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Ein solcher Fall ist zum Beispiel, dass der Versicherte Selbstmord begangen hat. In den Bedingungen zur Risikolebensversicherung praktisch aller Versicherer ist eindeutig geregelt, dass es bei Selbstmord nicht zur Auszahlung der Versicherungssumme kommt. Etwas komplizierter ist die Angelegenheit, falls der Versicherte ermordet worden ist. In diesem Fall wir es von den meisten Versicherer so gehandhabt, dass zunächst mit der Zahlung der Versicherungssumme gewartet wird. Oftmals wird solange gewartet, bis der Mordall aufgeklärt ist. Sollte dann feststehen, dass nicht der Begünstigte der Mörder gewesen ist, wird die Versicherungssumme ausgezahlt. Ist der Begünstigte hingegen der Mörder, erfolgt selbstverständlich keine Leistung. Es kann also bei einem ungeklärten Mord durchaus sein, dass der Begünstigte keine Leistung erhält, auch wenn keinerlei Verschulden vorliegt.
Neben den genannten Faktoren kann es aber noch andere Gründe geben, warum der Versicherer eventuell die Leistung, also die Auszahlung der Versicherungssumme, verweigert. Ein Grund kann zum Beispiel sein, dass der Versicherte falschen Angaben gemacht hat oder eine relevante Tatsache verschwiegen hat. Das kann zum Beispiel sein, dass er eine in der Vergangenheit vorhandene schwerere Erkrankung nicht angegeben hat, also die Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet hat. In der Regel ist dann später auch völlig unerheblich, ob der Tod des Versicherten etwas mit dieser früheren Erkrankung zu tun hat oder nicht. Denn aufgrund der Vertragsverletzung wird die Versicherung in der Regel keine Auszahlung vornehmen. Von daher sollte man unbedingt alle wichtigen Angaben – besonders zur Gesundheit – vollständig machen.